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DS-CD ROM 2 1993 August
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DS CD-ROM 2.Ausgabe (August 1993).iso
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ds0021
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pcp403_1.ex_
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LIZENZ_E.TXT
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Text File
|
1993-03-30
|
6KB
|
154 lines
E I N Z E L P L A T Z L I Z E N Z
A Gegenstand des Vertrages:
Gegenstand dieses Vertrages ist die Vollversion des Programmes
PC-PLANETARIUM, das urheberrechtlich geschützt ist und nach dem
Shareware-Konzept vertrieben wird.
Lizenzgeber ist der Programmautor Wolfram Spohr, Heinrich-von-
Gagern-Straße 36, D-2900 / D-26133 Oldenburg. Lizenznehmer ist
der Endverbraucher dieses Produktes.
Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, daß
sie mit allen möglichen Konfigurationen fehlerfrei zusammenar-
beitet.
B Registriergebühr:
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag (Regi-
striergebühren, Versandkosten) vollständig und innerhalb einer
Woche nach Auslieferung zu bezahlen.
C Umfang der Lieferung:
Der registrierte Anwender erhält vom Programmautor die aktuel-
le Shareware-Version, sowie eine Registrier- und Seriennummer,
die über das Untermenü VOLLVERSION des Hauptmenüs INFORMATION
einzugeben sind. Nach Eingabe dieser Nummern und Auswahl eines
entsprechenden Befehlsbuttons wird die Datei LIZENZ.ID erzeugt,
die die Shareware-Version zur registrierten Vollversion macht.
Die Lieferung eines gedruckten Handbuches im A5-Format ist op-
tional (siehe Datei BESTELL.TXT).
D Umfang der Benutzung und Beschränkungen:
Die Shareware-Version (PC-PLANETARIUM ohne LIZENZ.ID !) darf
beliebig oft kopiert und weitergegeben werden. Gegebenenfalls
anfallende Kopiergebühren dürfen DM 20,00 für das vollständige
Produkt nicht übersteigen. Registrier-, Seriennummer und die
Datei LIZENZ.ID dürfen jedoch keinesfalls an Dritte weitergege-
ben werden.
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses
Vertrages das einfache nicht ausschließliche und persönliche
Recht, die Vollversion des Programmes PC-PLANETARIUM auf einem
einzelnen Computer und nur an einem Ort zu benutzen. Die Voll-
version darf von einem Computer auf einen anderen übertragen
werden, vorausgesetzt, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt immer
nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird.
Die Änderung, Übersetzung, Dekompilierung oder Zurückentwick-
lung des Programmpaketes oder einzelner Dateien wird untersagt.
Es ist ausdrücklich verboten, die Vollversion ganz oder teil-
weise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit an-
derer Software zusammengemischter oder in anderer Software ein-
geschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
Der in der Software vorhandene Urheberrechtsvermerk darf nicht
entfernt oder verändert werden.
E Weitergabe an Dritte:
Das Recht zur Benutzung der Vollversion kann nur mit vorheri-
ger schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und nur unter
den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen
werden. Vermietung und Verleih der Vollversion sind ausdrück-
lich untersagt.
F Gewährleistung:
Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer, daß
zum Zeitpunkt der Übergabe die Datenträger in Materialausfüh-
rung fehlerfrei sind. Sollten Datenträger fehlerhaft sein, so
kann der Lizenznehmer Ersatzlieferung während der Gewährlei-
stungszeit von 6 Monaten ab Auslieferung verlangen.
Kommt der Lizenzgeber seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung in-
nerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Lizenz-
nehmer vom Vertrag zurücktreten.
Für Programmfehler, die auf Eingriffe des Lizenznehmers in die
Programmstruktur oder auf Bedienungsfehlern beruhen, übernimmt
der Lizenzgeber keine Gewährleistung.
G Haftung:
Der Lizenzgeber haftet in vollem gesetzlichen Umfang für das
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Softwareproduktes.
Der Lizenzgeber haftet für von ihm vorsätzlich oder grob fahr-
lässig zu vertretende Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einmalig bis zur Höhe des Gesamtbetrages der nach dem Vertrag
zu zahlenden Registriergebühr.
Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Aus den vorstehend unter A genannten Gründen übernimmt der Li-
zenzgeber keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software.
Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, daß
die Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers
genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusam-
menarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die
Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtig-
ten oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer.
H Dauer des Vertrages:
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenz-
nehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne
Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.
Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist er verpflichtet, die
Originaldisketten und alle Kopien der Software einschließlich
etwaiger abgeänderter Exemplare zu vernichten.
I Schadenersatz bei Vertragsverletzung:
Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, daß der Lizenznehmer
für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet,
die dem Lizenzgeber aus einer Verletzung dieser Vertragsbestim-
mungen durch den Lizenznehmer entstehen.
J Schlußbestimmungen:
Für sämtliche Rechtsbeziehungen und Verträge mit dem Lizenzge-
ber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages rechtsunwirksam
sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die ih-
rem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
Lizenzvertrag 04/1993-E